§ 153
Abstimmungsverfahren
(1) Wurden von der Wahlkommission mehrere Wahlvorschläge zugelassen, sind die Organe, für die mehrere Wahlvorschläge erstattet wurden, anlässlich eines Landesjagdtages (§ 127 Abs. 1) in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Wurden für alle Organe gemäß § 152 Abs.1 getrennte Wahlvorschläge erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 152 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge erstattet, so sind diese in getrennten Wahlgängen zu wählen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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