§ 153 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 153

Verlautbarung des Wahlergebnisses

Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

17.05.2017

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