§ 153 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 153

Lehrvertrag

(1) Das Rechtsverhältnis zwischen Lehrling und Lehrberechtigtem ist durch einen Lehrvertrag zu regeln.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt der Lehre zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen. Gemäß § 128 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, bedarf in diesem Falle der Abschluß des Lehrvertrages nicht der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(3) Der Lehrvertrag muß enthalten:

  1. a) die Bezeichnung des Lehrbetriebes, den Namen und den Wohnort des Lehrberechtigten;
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings und im Falle seiner Minderjährigkeit den Namen, den Beruf und den Wohnort seines gesetzlichen Vertreters;
  3. c) den Ausbildungszweig und, sofern vereinbart, das Fachgebiet, auf welchem besondere Fähigkeiten erworben werden sollen;
  4. d) das Datum des Vertragsabschlusses und einen Hinweis auf die Dauer der Lehrzeit;
  5. e) die Angabe der Pflichten des Lehrberechtigten und des Lehrlings nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes;
  6. f) Bestimmungen über die Lehrlingsentschädigung sowie über allfällige Naturalleistungen und über die Bezahlung von Prüfungsgebühren.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf Form und Inhalt von Lehrverträgen durch Verordnung ein Muster für einen Lehrvertrag zu erlassen. Vor der Erlassung dieser Verordnung sind die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die Landarbeiterkammer zu hören. Lehrverträge sind nach dem Muster eines Lehrvertrages abzufassen. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Lehrberechtigten und den Lehrlingen auf Verlangen den Musterlehrvertrag zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991). Der Lehrberechtigte hat den unterfertigten Lehrvertrag in vier Ausfertigungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzulegen. Diese hat den Lehrvertrag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 151 Abs. 2 und 3, 152, 153 Abs. 2, 3 und 7, 154, 155 und 156 bis 159), mit Bescheid zu genehmigen. Je eine Ausfertigung des genehmigten Lehrvertrages ist dem Lehrberechtigten, dem Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter) und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln; eine Ausfertigung verbleibt bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, so hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Genehmigung mit Bescheid zu versagen.

(6) Im Falle der Heimlehre (§ 151 Abs. 4) bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages; der Lehrberechtigte ist lediglich verpflichtet, den Beginn des Lehrverhältnisses der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle schriftlich anzuzeigen (Lehranzeige). Die Bestimmungen der Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(7) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung des Lehrverhältnisses.

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