Abstimmungsverfahren
§ 153.
(1) Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission. Der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjägertages die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen; diese hat die Wahlkommission vorzubereiten.
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jedem Wahlberechtigten steht nur eine Stimme zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)