2. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Lehrer
§ 153
Ernennungserfordernisse
Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anders bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
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