§ 153 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

2. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Lehrer

§ 153

Ernennungserfordernisse

Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anders bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

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