Richtlinien
§ 13.
(1) Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung;
- 2. förderbare Kosten;
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
- 4. – soweit erforderlich – das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
- 5. Ausmaß und Art der Förderung;
- 6. Verfahren
- a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- b) Auszahlungsmodus
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
- 7. – soweit anwendbar – beihilfenrechtliche Grundlagen.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
- 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
- 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
- 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
- Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
- 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
- 2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und
- 3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Förderungen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie,
- herzustellen.
(6) Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40270002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)