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§ 14 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

§ 14.

Der jeweils zuständige Bundesminister hat die wesentlichen Effekte der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser Bewertung sind neben den Mitteln, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, auch weitere für die betreffenden Maßnahmen gewährte öffentliche Mittel zu berücksichtigen, soweit die entsprechenden Informationen zugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40270003

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