§ 14.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Erfolg und Effizienz der Förderungen und Ankäufe in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat im Rahmen des Berichts nach Abs. 4 zur Kenntnis zu bringen. Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung, erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.
(2) Berichte und Analysen der mit der Durchführung betrauten Abwicklungsstelle sind ebenfalls dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen umgehend zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bzw. die Abwicklungsstelle haben dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen über dessen Ersuchen Auskünfte in bezug auf Förderungsprogramme, Einzelförderungen und daraus erwachsende finanzielle Verpflichtungen zu erteilen.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 1. Juni des Folgejahres zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40043859
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