Richtlinien
§ 13.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung;
- 2. förderbare Kosten;
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
- 4. – soweit erforderlich das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
- 5. Ausmaß und Art der Förderung;
- 6. Verfahren
- a) Ansuchen (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- b) Auszahlungsmodus
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
- 7. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
- 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
- 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
- 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
- Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2013)
(5) Bei der Erlassung der Richtlinien hat die jeweils zuständige Bundesministerin das Einvernehmen
- 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 und
- 2. mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland
- herzustellen.
(6) Die von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40223652
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