§ 13 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2002

Richtlinien

§ 13.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Gegenstand der Förderung;
  2. 2. förderbare Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
  4. 4. - soweit erforderlich - das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Förderungsnehmer;
  5. 5. Ausmaß und Art der Förderung;
  6. 6. Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
  1. 7. Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
  2. 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
  3. 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
  4. 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(4) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

(5) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

  1. 1. mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2,
  2. 2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich
  1. a) der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, die Umweltförderung im Inland und die Umweltförderung im Ausland sowie
  2. b) der Richtlinien nach Abs. 3

(6) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40028829

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