§ 13 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Richtlinien

§ 13.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Gegenstand der Förderung;
  2. 2. förderbare Kosten;
  3. 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
  4. 4. Ausmaß und Art der Förderung;
  5. 5. Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
  1. 6. Gerichtsstand.

(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
  2. 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
  3. 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
  4. 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.

(4) Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. Vergabeart;
  2. 2. Ausschreibung;
  3. 3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
  4. 4. Prüfung der Angebote;
  5. 5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.

(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.

(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen

  1. a) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen
  2. b) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
  3. c) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend betriebliche Umweltförderung und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
  4. d) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

(7) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136482

alte Dokumentnummer

N8199326762J

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