Richtlinien
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Gegenstand der Förderung;
- 2. förderbare Kosten;
- 3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung;
- 4. Ausmaß und Art der Förderung;
- 5. Verfahren
- a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
- b) Auszahlungsmodus
- c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
- d) Einstellung und Rückforderung der Förderung;
- 6. Gerichtsstand.
(3) Die technischen Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Grundsätze der Projektierung und Vorleistungen;
- 2. Umfang und Art der Planungsunterlagen, insbesondere der Variantenuntersuchungen;
- 3. Durchführung, Kontrolle, Abrechnung und Endüberprüfung;
- 4. Betriebsmaßnahmen und Instandhaltungsmaßnahmen sowie die Gewährleistung der Wirksamkeit von Anlagen.
- Die technischen Richtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zu erlassen.
(4) Die Vergaberichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
- 1. Vergabeart;
- 2. Ausschreibung;
- 3. Inhalt und Ausstattung der Angebote;
- 4. Prüfung der Angebote;
- 5. Grundsätze und Kriterien für die Zuschlagserteilung.
- Die Vergaberichtlinien sind jedenfalls für Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Altlastensanierung zu erlassen.
(5) In den Förderungsrichtlinien zur Umweltförderung im Ausland sind für die Bereitstellung von Förderungsmitteln die Prüfkriterien für Maßnahmen in Österreich sinngemäß aufzunehmen, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind.
(6) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen
- a) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 mit dem Bundesminister für Finanzen
- b) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
- c) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
- d) hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 3 und 4 mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
- herzustellen.
(7) Die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12139543
alte Dokumentnummer
N8199654884J
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