§ 125 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 125

Einrechnung in die Gesamtverwendungsdauer

In die im § 124 Abs. 3 und im § 131 angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. 1. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 bis 7 Bgld. MVKG,
  2. 2. Zeiten einer Karenz nach dem Bgld. MVKG und
  3. 3. Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

23.12.2019

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