§ 125 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 125
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

Sind bei einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

03.12.2019

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