§ 125 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2021

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 125
Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:

01.03.2021

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