§ 125
Sonstige Beschäftigungsverbote
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 5.00 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§ 82) nicht herangezogen werden. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig. Die wöchentliche Arbeitszeit darf 40 Stunden nicht übersteigen.
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