§ 125 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Entscheidung der Schiedskommission

§ 125.

Die Schiedskommission hat ihre Entscheidung unverzüglich, spätestens aber binnen vier Wochen, im Rahmen der Parteianträge und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu fällen. Als Entscheidung der Schiedskommission gilt jene Meinung, welcher mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind, und wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, der Ausspruch des Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann nicht über den von einer Vertrauensperson ausgesprochenen höheren Betrag hinausgehen und nicht unter den von der anderen Vertrauensperson ausgesprochenen niedrigeren Betrag herabgehen.

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