§ 118 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 118

Maßnahmen für ehemals politisch Verfolgte

(1) Die Zeit, die ein Beamter in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer), in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung anrechenbar ist und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen.

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen.

  1. 1. Beamte der Allgemeinen Verwaltung
  1. a) in den Verwendungsgruppen E und D

in der Verwendungsgruppe E, in der Verwendungsgruppe D,

Dienstklasse III Dienstklasse III

die Gehaltsstufe  Euro die Gehaltsstufe  Euro

19 1.218,8 18 1.464,6

20 1.231,3 19 1.528,3

  1. b) in den Verwendungsgruppen A, B und C

in der die Gehaltsstufe

Dienstklasse 10 9 7

 Euro

IV 1.979,5 - -

V 2.386,5 - -

VI 2.991,9 - -

VII 4.196,7 - -

VIII - 5.593,8 -

IX - - 6.711,8

  1. 2. Beamte in handwerklicher Verwendung

die in der Dienstklasse

Gehalts- IV III

stufe P 1 P 2 P 3 P 4 P 5

 Euro

10 1.979,5 - - - -

18 - 1.504,6 1.464,6 - -

19 - 1.554,8 1.528,3 1.303,0 1.218,8

20 - - - 1.319,3 1.231,3

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