§ 117 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

§ 117

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen hat.

(2) Der Bericht ist nach Art. 27 des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitskonferenz zu gestalten.

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