§ 117 K-LVBG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen

§ 117
Verweisung

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind sie in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:

20.04.2020

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