§ 117 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

3. Abschnitt

Verfahren

Schiedskommission

§ 117.

(1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht erzielt werden kann, eine Schiedskommission, die aus einem Obmann oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern (Vertrauenspersonen) besteht, von denen eines von dem Geschädigten, das andere vom Ersatzpflichtigen bestellt wird.

(2) Der Schiedskommission sind von der Gemeinde die nötigen Hilfskräfte (Schriftführer) und Hilfsmittel beizustellen.

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