§ 116 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 116
Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Disziplinarkommission hat die Stadt aufzukommen.

(2) Der Bürgermeister hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.

03.12.2019

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