§ 116
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende, in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 78 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, vorzugehen.
(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet, oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem,
- 1. die Mitteilung
- a) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
- b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
- bei der Disziplinarbehörde eingelangt ist, oder
- 2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
02.12.2019
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