§ 114 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Rückgriffsrecht des Verpflichteten

§ 114.

(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 lit. a) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.

(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen den Eigentümer der Gehege vorbehalten.

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