§ 114 AHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wahlzeugen

§ 114.

Die von den kandidierenden Wählergruppen gemäß § 150 Jagdgesetz entsendeten Wahlzeugen sind von den Wählergruppen dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekanntzugeben.

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