Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Sonstige Pflichtverletzungen
§ 112.
Wer
- 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
- 2. als Treuhänder entgegen dem § 23a Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,
- 3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder
- 4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089351
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