§ 112 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2012

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 beginnen (vgl. § 119i Abs. 17).

Sonstige Pflichtverletzungen

§ 112.

Wer

  1. 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
  2. 2. als Treuhänder entgegen dem § 23a Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass das Deckungserfordernis durch die Widmung von für die Bedeckung geeigneten Vermögenswerten voll erfüllt ist,
  3. 3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 24b Abs. 2 fälschlich bestätigt, dass die dort angeführten Umstände zutreffen, oder
  4. 4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40137845

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