Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994
Deckungserfordernis; Deckungsstock
§ 112.
- 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
- 2. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind,
- ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083684
alte Dokumentnummer
N5199441217J
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