§ 112 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: Abs. 1 und 2 ab 1.1.1994 § 119a Abs. 2 idF BGBl. Nr. 652/1994

Deckungserfordernis; Deckungsstock

§ 112.

(1) Wer

  1. 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
  2. 2. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind,

(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083684

alte Dokumentnummer

N5199441217J

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