§ 112 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Sonstige Pflichtverletzungen

§ 112.

Wer

  1. 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
  2. 2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,
  3. 3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder
  4. 4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40021049

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