§ 112 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Deckungserfordernis; Deckungsstock

§ 112.

(1) Wer

  1. 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
  2. 2. als versicherungsmathematischer Sachverständiger entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind,

(2) Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und verwahrt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072267

alte Dokumentnummer

N5197821030L

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