Sonstige Pflichtverletzungen
§ 112.
Wer
- 1. gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht,
- 2. als Treuhänder entgegen dem § 81a Abs. 1 fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt sind,
- 3. als verantwortlicher Aktuar entgegen dem § 81a Abs. 2 fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, oder
- 4. die Pflicht zur Anzeige von die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen gefährdenden Tatsachen gemäß § 100 Abs. 2 verletzt,
- begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 500 000 S zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087959
alte Dokumentnummer
N5199657626J
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