§ 10a K-GrvG

Alte FassungIn Kraft seit 08.6.2010

§ 10a

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen oder Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Grundversorgung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

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