§ 10a K-GFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 10a

Mittel für den Kooperationsbereich

(Reformpool)

(1) Für die Förderung insbesondere folgender Projekte sind Reformpoolmittel einzusetzen:

  1. 1. Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Diabetes-Patient/inn/en, von Schlaganfall-Patient/inn/en, von Patient/inn/en mit koronaren Herzkrankheiten, von Patient/inn/en mit nephrologischen Erkrankungen und das Entlassungsmanagement). Für vereinbarte Projekte sind während der Laufzeit der Vereinbarung in den jeweiligen Budgets der Länder und Sozialversicherung die erforderlichen Mittel vorzusehen.
  2. 2. Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich zur Folge haben; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.
  3. 3. Pilotprojekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; bis zur Entscheidung über eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs sind für diese Projekte seitens des Landes und der Sozialversicherung die jeweils vereinbarten Mittel einzubringen.
  4. 4. Projekte, die bereits während der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG (BGBl I Nr 73/2005) beschlossen wurden; zur Fortsetzung dieser Projekte sind die bereits dafür vereinbarten Mittel bereitzustellen.

(2) Der Fonds kann beschließen, dass die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Reformpoolmittel auf das Folgejahr übertragen werden.

(3) Der Fonds hat Reformpoolmittel nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn

  1. a) sich das Land und die Sozialversicherungsträger im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und beide Seiten von der Maßnahme zur Strukturveränderung oder Leistungsverschiebung profitieren und
  2. b) die Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) der Bundesgesundheitsagentur eingehalten werden.

(4) Der Fonds hat regelmäßig der Bundesgesundheitsagentur über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über deren Erfolg zu berichten. Die Nichtinanspruchnahme von Mitteln ist zu begründen.

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