§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1993
§ 10 a
Schularzt
Der Schulerhalter hat für die Beistellung eines Schularztes vorzusorgen.
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