§ 10a
Erleichterung und Förderung
des Durchzugsverkehrs
Zur Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann die Straßenverwaltung entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen B (Anlage II) bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
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