LGBl. Nr. 20/2017
§ 10a
Mindeststandards - Integration und Integrationsbonus
(1) Für Hilfe suchende Personen, die sich innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als fünf Jahre in Österreich aufgehalten haben, gelten abweichend von § 9 die Mindeststandards nach Abs. 2.
(2) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betragen für
- 1. Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person …………….…………………………… 72% des Ausgangswerts gemäß § 9 Abs. 1;
- 2. Volljährige Personen, die alleine oder mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a) pro Person ………………………………………… 75% des Wertes gemäß § 10a Abs. 2 Z 1;
- b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ……………………50 % des Wertes gemäß § 10a Abs. 2 Z 1;
- 3. für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person …………………………………………… 30% des Wertes gemäß § 10a Abs. 2 Z 1;
- 4. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:
pro Person ………………………………………… 19,2% des Wertes gemäß § 10a Abs. 2 Z 1.
(3) Die Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfes betragen für
- 1. alleinerziehende Personen gemäß §10a Abs. 2 Z 1, pro Person …………………... 256 Euro;
- 2. für volljährige Personen, pro Person ……………………………………………….. 128 Euro.
(4) Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die Hilfe suchende Person bedarfsdeckende Leistungen, sind die jeweiligen Mindeststandards - Integration zur Deckung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
(5) Die Mindeststandards - Integration nach Abs. 2 und 3 sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden und zwölf Mal pro Jahr zu gewähren. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(6) Die Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes enthalten für alleinerziehende und volljährige Personen (Abs. 2 Z 1, 2 und 3) einen Integrationsbonus im Ausmaß von 30%.
(7) Der Mindeststandard nach Abs. 3 Z 2 steht nur zwei Personen pro gemeinsamen Haushalt zu, wobei Personen, für die ein Mindeststandard nach § 9 Abs. 2 anzuwenden ist, zu berücksichtigten sind.
10.04.2017
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