§ 10a Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2000

Nichtrückzahlbarer Beitrag für Alternativenergieanlagen

(1) Die Errichtung von Alternativenergieanlagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 2 BWFG 1991 in Eigenheimen kann je Wohneinheit mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten der Anlage gefördert werden, wobei der Förderungsbeitrag bei

  1. 1. Einzelaternativenergieanlagen mit S 20.000,-
  2. 2. Alternativenergieanlagen mit Einbindung in eine bestehende Heizungsanlage mit S 30.000,- und
  3. 3. kombinierten Alternativenergieanlagen mit S 20.000,- je Anlage

    begrenzt ist. Luftbrauchwasserwärmepumpen bis max. 300 l werden mit höchstens S 15.000,-- gefördert.

(2) Die Errichtung von Alternativenergieanlagen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten kann mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von 30 v.H. der Gesamtbaukosten der Anlage gefördert werden.

(3) Zusicherung und Auszahlung des nichtrückzahlbaren Beitrages erfolgen nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en) sowie einer Bestätigung von einer konzessionierten Installations- oder Erueigerfirma über die sachgemäße Installierung der Anlage.

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