§ 109 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 109

Bericht über den provisorischen Beamten

Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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