Kinderarbeit
§ 109
(1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen werden.
(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichtes oder Erziehung erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen Leistungen von geringer Dauer.
(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht beeinträchtigen.
(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.
(6) Unter Kindern im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die
- a) die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet haben;
- b) der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen oder von ihr
befreit sind, bis zum 1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das 15. Lebensjahr vollenden.
(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern stehen, oder zu deren Vormund er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als fremde Kinder.
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