§ 109
Zuständigkeit
Zuständig sind
- 1. die Dienstbehörde zur Setzung von Maßnahmen nach § 124 Abs. 1 und 2 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
- 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)