§ 109
Erzieherdienstzulage
(1) Erzieher, die
- a) in vollem Ausmaß nach § 108 Abs. 1 oder
- b) im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung nach § 108 Abs. 1
- verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Erzieherdienstzulage.
(2) Die Höhe der Erzieherdienstzulage ist in der Anlage 13 festgelegt.
(3) Durch die Erzieherdienstzulage werden abgegolten:
- a) 1,5 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste je Woche und
- b) alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht auf die Stundenverpflichtung anzurechnen sind, insbesondere Erzieherbesprechungen, Dienstleistungen während der Nacht u. a. m.
(4) Erzieher, die nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von 3/8 ihrer Stundenverpflichtung verwendet werden, gebührt die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. der in der Anlage 13 festgelegten Höhe.
(5) Durch die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. werden 0,75 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste pro Woche und alle sonstigen Dienstleistungen im Sinne des Abs. 3 lit. b abgegolten.
03.12.2019
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