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§ 13 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform

§ 13.

(1) Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteilernetz öffentlich zugänglich ist. In diesem Fall hat der Verteilernetzentwicklungsplan einen entsprechenden Hinweis auf die Internetplattform zu enthalten.

(2) Die Darstellungen der Stromerzeugungsanlagen nach § 8, der Elektrizitätsspeicheranlagen nach § 9, der anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen nach § 10 und der Netzanschlusskapazitäten je Umspannwerk nach § 11 Abs. 1 können sich auf zusammenfassende graphische Veranschaulichungen beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.

(3) Eine Darstellung der Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 11 Abs. 2 kann sich auf eine zusammenfassende graphische Veranschaulichung beschränken, wenn diese Daten in einem einheitlichen Format, in nicht aggregierter Form auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG öffentlich zugänglich sind. In diesem Fall ist im jeweiligen Kapitel auf die Veröffentlichung auf der gemeinsamen Internetplattform zu verweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278767

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