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§ 12 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung

§ 12.

Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:

  1. 1. welche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Möglichkeiten zur Sicherstellung der Netzsicherheit, zur Optimierung des Netzbetriebs sowie des Netzausbaus genutzt werden,
  2. 2. inwieweit die mit intelligenten Messgeräten gemäß § 6 Abs. 1 Z 73 ElWG erhobenen Daten im Netzbetrieb, in der Netzplanung, zur Störungsbehebung oder für andere relevante Zwecke, die der Optimierung des Netzbetriebs dienen, genutzt werden und
  3. 3. welche Smart-Grid-Lösungen und -Komponenten zum Einsatz kommen, und in welchem Ausmaß.

Schlagworte

Fernsteuerung, Netzebene

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278766

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