Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen
§ 10.
(1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:
- 1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
- 2. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
- 3. Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.
(2) Bei der Darstellung ist zu differenzieren:
- 1. Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: 10 kW, 22 kW, ≤ 50 kW, 50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TENVStraßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
- 2. Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen: 10 kW, ≤ 100 kW, 100 kW.
Schlagworte
Heizgerät
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278764
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