Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten
§ 11.
(1) Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.
(2) Die Darstellung der Auslastung von Transformatorstationen (Netzebene 6) hat zumindest graphisch in aggregierter Form zu erfolgen. Die Erhebungspraxis der Daten zur Transformatorauslastung ist zu erörtern. Sobald zulässige, verfügbare und gebuchte Netzanschlusskapazitäten je Transformatorstation gemäß § 99 Abs. 1 ElWG veröffentlicht wurden, sind diese Kapazitäten zumindest in aggregierter Form im Verteilernetzentwicklungsplan darzustellen. Darüber hinaus ist die historische Entwicklung zumindest auf Quartalsbasis graphisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest drei Jahre zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278765
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