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§ 10 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen

§ 10.

(1) Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:

  1. 1. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag ausschließlich als Entnehmer betrieben werden,
  2. 2. Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA, die gemäß Netzanschlussvertrag als Entnehmer und Einspeiser betrieben werden und
  3. 3. Heiz- und Klimageräte mit einer Bemessungsleistung über 3,68 kVA.

(2) Bei der Darstellung ist zu differenzieren:

  1. 1. Für die Bildung der Leistungskategorien für Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen:  10 kW,  22 kW, ≤ 50 kW,  50 kW, ≥ 350 kW Öffentliche Ladeeinrichtungen (Ladeparks) entlang des TENVStraßennetzes sind in der tabellarischen Darstellung gesondert auszuweisen.
  2. 2. Für die Bildung der Leistungskategorien für Heiz- und Klimageräte sind zumindest die folgenden Schwellenwerte der Bemessungsleistung heranzuziehen:  10 kW, ≤ 100 kW,  100 kW.

Schlagworte

Heizgerät

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278764

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