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§ 8 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Bestand an Stromerzeugungsanlagen

§ 8.

(1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.

(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.

(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW,< 250 kW, < 35 MW, < 50 MW, ≥ 50 MW.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)

Schlagworte

Deponiegas

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278762

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