§ 8 VNEP-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Bestand an Stromerzeugungsanlagen

§ 8.

(1) Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Stromerzeugungsanlagen sind dabei gesondert darzustellen.

(2) Die Differenzierung nach Technologien hat jedenfalls nach den folgenden Kategorien zu erfolgen: Wasserkraft; Windkraft; Photovoltaik; Geothermie; sonstige erneuerbare und biogene Brennstoffe (fest, flüssig, Biogas, Deponie- und Klärgas, sonstige Biogene); fossile Brennstoffe, Derivate, sonstige nicht-biogene Brennstoffe und Mischfeuerung.

(3) Für die Bildung der Leistungskategorien sind zumindest die folgenden Schwellenwerte heranzuziehen: ≤ 20 kW,< 250 kW, < 35 MW, < 50 MW, ≥ 50 MW.

(4) Zu den gemäß § 127 Abs. 3 ElWG und § 130 Abs. 5 ElWG als „systemdienlich“ klassifizierten Stromerzeugungsanlagen ist anzugeben:

  1. 1. Anzahl und Summen der Engpassleistungen
  1. a) differenziert nach Technologien gemäß Abs. 2,
  2. b) differenziert nach Projektstatus: „in Netzzugangsvertrag abgeschlossen“, „in Bau“ und „in Betrieb“
  1. 2. und spezielle vertragliche Vereinbarungen, insbesondere hinsichtlich Leistungsvorgaben durch den Netzbetreiber und temporärer Einschränkungen bezüglich zulässiger Betriebsbereiche.

Schlagworte

Deponiegas

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278783

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