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§ 7 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Darstellung des Verteilernetzes

§ 7.

Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,
  2. 2. Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
  3. 3. die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
  4. 4. die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
  5. 5. die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
  6. 6. die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.

Schlagworte

Systemlänge, Umspannwerk

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278761

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