Darstellung des Verteilernetzes
§ 7.
Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:
- 1. geeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß § 23 ausweisen,
- 2. Angaben zu System- und Trassenlängen, differenziert nach Freileitungen und Kabel sowie nach Spannungsebenen,
- 3. die Anzahl der Transformatorstationen, Umspann- und Schaltwerke sowie der Umspanner und deren Gesamtleistung, differenziert nach Spannungsebenen,
- 4. die Anzahl der Bezugszählpunkte und deren Jahresbezug nach Netzbenutzerkategorien, Größenklassen und Netzebenen,
- 5. die Anzahl aller geschlossenen Verteilernetze und die gesamte Anschlussleistung aller geschlossenen Verteilernetze im jeweiligen Konzessionsgebiet und
- 6. die Anzahl der Direktleitungen im jeweiligen Konzessionsgebiet.
Schlagworte
Systemlänge, Umspannwerk
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Gesetzesnummer
20013205
Dokumentnummer
NOR40278761
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