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§ 6 VNEP-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2026

Darstellung des Versorgungsgebiets

§ 6.

Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:

  1. 1. eine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,
  2. 2. eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,
  3. 3. an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nachgelagerte) Verteilernetze und
  4. 4. regionale Besonderheiten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013205

Dokumentnummer

NOR40278760

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